Maskenpflicht in den Gesundheitszentren und Medizinischen Versorgungszentren
27.04.2020
„Damit wollen wir zum einen unser Personal und das unserer Kooperationspartner in den Arztpraxen noch besser schützen und mit dazu beitragen, das allgemeine Ansteckungsrisiko in der Bevölkerung zu senken“ erklärt Geschäftsführer Wolfgang Schneider. Denn auch wenn der einfache Mund-Nasen-Schutz den Träger der Maske nicht schützt, gehen Virologen davon aus, dass er das Gegenüber durch das Zurückhalten der Tröpfchen schützen kann. Und wenn alle eine Maske tragen, schützt das natürlich auch diejenigen, die aus Rücksicht eine tragen. Dies ist umso wichtiger, als führende Virologen derzeit davon ausgehen, dass das Ansteckungsrisiko am Tag vor Symptombeginn am größten ist.
Die Pflicht gilt analog der Vorschriften des Landes für den Öffentlichen Personennahverkehr und das Einkaufen für Personen ab sechs Jahren. Zu bedecken sind Nase und Mund. Neben Einmalartikeln können auch Stoffmasken verwendet werden.