Aktuell

Was ändert sich mit der aktualisierten Alarmstufe II?


Vorneweg: Für folge Gruppen ändert sich durch die Neuregelungen in der Alarmstufe II nichts:

  • Personen, die eine Booster-Impfung bekommen haben
  • Geimpfte, deren abgeschlossene Grundimmunisierung nicht länger als 6 Monate zurückliegt
  •  Genesene, deren Infektion nachweislich max. 6 Monate zurückliegt

Für alle anderen* gilt:

Sowohl beim Training in den Fitnessstudios mags, S 29 und Cardio Plus als auch beim Essen in den Restaurants und Cafés in den Gesundheits­zentren Blaubeuren, Ehingen und Langenau muss zusätzlich zur Bestätigung einer Immunisierung ein aktueller Antigenschnelltest oder PCR Test vorgelegt werden. Selbsttests sind nicht ausreichend.

Kunden benötigen für den Nachweis einer Immunisierung (der sie als geimpft oder genesen ausweist) einen QR Code. Dies kann das ausgedruckte Impfzertifikat sein, eine Immunkarte oder ein Nachweis auf dem Smartphone über die Corona Warn App oder die CovPass App. Zusätzlich muss die Identität über den Personalausweis nachgewiesen werden.

Für Patienten, die Physiotherapie in Anspruch nehmen, gilt dies nicht. Ebenso ist es weiterhin möglich, auch ohne 2G+ Nachweis Essen abzuholen und außerhalb des Gebäudes zu verzehren.

Für öffentliche Veranstaltungen wie z.B. die Adipositas Infoabende gilt in der Alarmstufe II ebenfalls 2G+, die Besucher müssen also z.B. mittels entsprechender Smartphone Apps nachweisen, dass sie geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind.

Für die Kliniken und Pflegeheime gibt es ebenfalls Änderungen – hier verweisen wir auf Pressemitteilung „Neue Zugangsvoraussetzungen für verschiedene Einrichtungen der ADK GmbH“.

*Ausnahmen sind:

  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind, sowie Schulkinder brauchen keinen Test
  • Folgende Personengruppen haben aktuell auch in der Alarmstufe II Zugang, auch wenn sie noch nicht immunisiert sind, benötigen aber einen aktuellen Antigenschnelltes
    • Minderjährige, die nicht mehr in die Schule gehen
    • Personen, für die es aktuell keine Stiko-Empfehlung gibt
    • Schwangere (gültig nur noch bis 10. Dezember 2021)
    • Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können